FG Münster - Urteil vom 23.10.2000
4 K 6362/98 Kg
Normen:
EStG § 70 Abs. 3 ; EStG § 70 Abs. 3 S 1; EStG § 70 Abs. 3 S 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 82

Voraussetzungen einer Neufestsetzung von Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 4 K 6362/98 Kg

DRsp Nr. 2001/7190

Voraussetzungen einer Neufestsetzung von Kindergeld

§ 70 Abs. 3 EStG gilt nicht bei zuvor ergangenem Ablehnungs- oder Null-Bescheid, also für einen erneuten Antrag auf Kindergeld-Festsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 3 ; EStG § 70 Abs. 3 S 1; EStG § 70 Abs. 3 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist. ob dem Kläger (Kl.) für seinen Sohn Kindergeld für die Zeit vom 01 Dezember 1997 bis 30. September 1998 zusteht.

Der am 08. November 1976 geborene, schwerbehinderte Sohn des Kl. ist dauerhaft im ... untergebracht und erhält vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Eingliederungshilfe. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres im November 1997 wurden die Eltern des Kindes, nämlich der Kl. und seine Ehefrau, zu einem Kostenbeitrag für die Unterbringung herangezogen.

Mit Bescheid vom 06. November 1997 setzte die Beklagte (Bekl.) für die Zeit ab 01. Dezember 1997 das dem Kl. bis dahin gewährte Kindergeld auf 0 DM mit der Begründung fest, sein Sohn sei aufgrund der gewährten Eingliederungshilfe im Stande, sich selbst zu unterhalten. Gegen diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid unternahm der Kl. zunächst nichts.

Am 27. April 1998 stellte der Kl. einen erneuten Antrag auf Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn.