BFH - Beschluss vom 28.07.2014
I B 21/14
Normen:
FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1881
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 12224/08

Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung

BFH, Beschluss vom 28.07.2014 - Aktenzeichen I B 21/14

DRsp Nr. 2014/15650

Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung

1. NV: Die Beiladung eines Dritten gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO zu einem Klageverfahren setzt voraus, dass ein Erfolg oder Teilerfolg der Klage gegen den Ursprungsbescheid möglicherweise zu nachteiligen steuerlichen Folgerungen für den Dritten führt. Für Folgerungen aus einer gerichtlichen Bestätigung des Ursprungsbescheids ist die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO nicht einschlägig. 2. NV: Im Beschwerdeverfahren gegen einen auf § 174 Abs. 5 Satz 2 AO gestützten Beiladungsbeschluss ist ggf. auch zu prüfen, ob die Beiladung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. 3. NV: Nach der Rechtslage vor dem JStG 2007 ist der empfangende Gesellschafter im Klageverfahren der Kapitalgesellschaft, in dem um die Hinzurechnung einer Position als verdeckte Gewinnausschüttung gestritten wird, nicht notwendig beizuladen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008 I B 48/08, BFH/NV 2009, 213).

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigt keine notwendige Beiladung der hiervon Begünstigten, da ein Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit im Hinblick auf die Behandlung einer Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung einerseits auf der Ebene der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft und andererseits auf der Ebene des empfangenden Gesellschafters nicht gegeben ist.

Normenkette:

FGO § Abs. ;