Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 13.06.2018 –
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteienbestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.01.2018 zum 31.03.2018 nichtaufgelöst worden ist;
2. II. III. IV
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