Die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 155/10 (BFH/NV 2011, 1294) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
1.
Der Senat hat im vorangegangenen Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Insbesondere hat er eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit der zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits vorliegenden Rechtsprechung vermisst.
Dies beanstanden die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer). Sie meinen, der Senat hätte sich nicht mit den Ausführungen befassen dürfen, die er vermisse, sondern auf die in der Beschwerdebegründung vorhandenen Argumente eingehen müssen.
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