BFH - Beschluss vom 24.03.2009
VII B 178/08
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 35; AO § 69; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1277
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 473/06

Voraussetzungen einer Rüge wegen mangelnder Sachaufklärung gem. § 76 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen VII B 178/08

DRsp Nr. 2009/15307

Voraussetzungen einer Rüge wegen mangelnder Sachaufklärung gem. § 76 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1; AO § 35; AO § 69; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Mitgesellschafter einer 1996 gegründeten GmbH und zunächst zusammen mit den beiden anderen Gesellschaftern auch Geschäftsführer. Im Dezember 1999 fassten die Gesellschafter einen Auflösungsbeschluss. Als Liquidator wurde der Kläger bestellt. Eine Auflösung der Gesellschaft erfolgte jedoch nicht. Stattdessen übertrugen die Gesellschafter im März 2002 die Anteile an der GmbH auf Frau B, die zur neuen alleinigen Geschäftsführerin bestellt wurde. Im Januar 2003 hoben die bisherigen Gesellschafter den Auflösungsbeschluss auf und übernahmen wieder die Geschäftsführung über die GmbH. Schließlich stellte das Amtsgericht im März 2007 das im August 2004 über das Vermögen der GmbH eröffnete Insolvenzverfahren mangels Masse ein.