BFH - Urteil vom 25.03.2015
X R 19/14
Normen:
AO § 158; AO § 162 Abs. 2 S. 2 Alt. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2165/12 10 K 2166/12 10 K 2167/12

Voraussetzungen einer Schätzung des Betriebsergebnisses

BFH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen X R 19/14

DRsp Nr. 2015/19889

Voraussetzungen einer Schätzung des Betriebsergebnisses

1. NV: Bei Aufzeichnungen, die formell ordnungsgemäß oder nur mit geringfügigen formellen Mängeln behaftet sind, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit der Aufzeichnungen grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden. 2. NV: Die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs setzt eine besonders sorgfältige Ermittlung der Tatsachengrundlagen voraus. Setzt der Betriebsprüfer irrig die Größen "Wareneinkauf" und "Wareneinsatz" gleich, liegt darin eine so gravierende methodische Schwäche des durchgeführten Zeitreihenvergleichs, dass seine Ergebnisse nicht verwertbar sind. 3. NV: Auf eine "Warenbestands-Trendentwicklung", deren Schätzungsgrundlagen das Finanzamt nicht offenlegt, kann eine Hinzuschätzung nicht gestützt werden. 4. NV: Bei einem Gewerbetreibenden, der Fleischwaren und Käse einkauft und sie ohne weitere Verarbeitung an Endverbraucher weiterverkauft, sind die betrieblichen Kennzahlen nicht anhand der Richtsätze für Schlachtereien, sondern anhand derjenigen für Lebensmittel-Einzelhändler zu verproben. 5. NV: Das Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsantrags steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, wenn das Begehren des Rechtsmittelführers aus seinen inhaltlichen Ausführungen eindeutig erkennbar wird.