BFH - Urteil vom 02.02.2017
IV R 48/13
Normen:
EStG § 15a Abs. 1; EStG § 15a Abs. 1a; EStG § 52 Abs. 33 S. 6;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2133/10

Voraussetzungen einer sog. vorgezogenen Einlage

BFH, Urteil vom 02.02.2017 - Aktenzeichen IV R 48/13

DRsp Nr. 2017/3704

Voraussetzungen einer sog. "vorgezogenen Einlage"

NV: Als Einlage i.S. der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht.

Als Einlage i.S. der bis zum Inkrafttreten des § 15a Abs. 1a EStG geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur "vorgezogenen Einlage" kommen nur Leistungen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen in Betracht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. November 2013 6 K 2133/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1; EStG § 15a Abs. 1a; EStG § 52 Abs. 33 S. 6;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie ermittelt ihren Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Komplementärin der Klägerin ist ohne Beteiligung an dem Kapital die X-Verwaltungs GmbH. Kommanditisten sind A mit einem Anteil von 50 % sowie B (Beigeladener) und zunächst C zu einem Anteil von jeweils 25 %. Die Einlagen von insgesamt 1 Mio. € sind vollständig eingezahlt.