I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht hätte ihre Ablehnungsgesuche, die sie während der mündlichen Verhandlung am 28. August 2008 schriftlich eingereicht habe, unter Verletzung des § 47 der Zivilprozessordnung nicht beschieden. Die abgelehnten Richter hätten vielmehr ohne Rücksicht auf das Ablehnungsgesuch sämtliche Tätigkeiten fortgeführt.
II.
Die gemäß § 121 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde statthaft ist, ergibt sich aus § 128 FGO. Diese Vorschrift sieht eine Beschwerde gegen die "Nichtentscheidung" von Befangenheitsanträgen nicht vor.
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