BFH - Beschluss vom 18.03.2009
I B 189/08
Normen:
FGO § 73 Abs. 1; FGO § 121; FGO § 128;

Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde

BFH, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen I B 189/08

DRsp Nr. 2009/13080

Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1; FGO § 121; FGO § 128;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht hätte ihre Ablehnungsgesuche, die sie während der mündlichen Verhandlung am 28. August 2008 schriftlich eingereicht habe, unter Verletzung des § 47 der Zivilprozessordnung nicht beschieden. Die abgelehnten Richter hätten vielmehr ohne Rücksicht auf das Ablehnungsgesuch sämtliche Tätigkeiten fortgeführt.

II.

Die gemäß § 121 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde statthaft ist, ergibt sich aus § 128 FGO. Diese Vorschrift sieht eine Beschwerde gegen die "Nichtentscheidung" von Befangenheitsanträgen nicht vor.