BFH - Urteil vom 03.07.2019
VI R 37/16
Normen:
EStG § 19 Abs. 1, § 3 Nr. 58;
Fundstellen:
BB 2019, 2837
BFH/NV 2020, 46
BStBl II 2020, 241
DB 2019, 2607
DStRE 2020, 1
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 990/12

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 58 EStG für Erlöse einer Handwerkskammer

BFH, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen VI R 37/16

DRsp Nr. 2019/16578

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 58 EStG für Erlöse einer Handwerkskammer

1. Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i.S. des § 3 Nr. 58 EStG. 2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.09.2016 - 7 K 990/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1, § 3 Nr. 58;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Zinsvergünstigungen aus einem dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) gewährten Arbeitgeberwohnbaudarlehen gemäß § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.

Der Kläger ist verheiratet und wurde für die Streitjahre (2006 bis 2009) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In den Streitjahren erzielte er u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für die Beigeladene, die Handwerkskammer … (M).