Die Kläger streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf ein Objekt in V-Stadt.
Im Streitjahr 2005 wurden die verheirateten Kläger zusammen veranlagt. Der Kläger war Alleingesellschafter der P GmbH. An diese Gesellschaft vermietete er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Büro- und Ausstellungsgebäude einschließlich Lagerhalle in der I-Str. 4 in V-Stadt, welches im Herbst 2000 fertig gestellt und in Betrieb genommen wurde. In der Folgezeit nahm er auf das Gebäude eine lineare Absetzung für Abnutzung in Höhe von 4% jährlich vor.
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