FG Münster - Urteil vom 30.06.2015
K 984/13 K,G
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 2; HGB § 249 Abs 1 Satz 1; EStG § 6 Abs 1 Nr 3;

Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung der Emittentin auf die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Anleihe

FG Münster, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen K 984/13 K,G

DRsp Nr. 2015/18463

Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung der Emittentin auf die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Anleihe

1) Für die Rückzahlungsverpflichtung der Emittentin einer Anleihe ist zum Bilanzstichtag kein über den Nennwert hinausgehender höherer Teilwert zulässig, wenn die Ausübung des einen höheren Rückkaufswert begründenden Rücknahmerechts zum Bilanzstichtag lediglich auf einem intern gefassten und noch nicht nach außen umgesetzten Vorlagebeschluss beruht, der jederzeit rückgängig gemacht und geändert werden kann. 2) Eine Erhöhung des Teilwerts kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die im Falle der Aufhebung des Vorstandsbeschlusses bzw. im Falle der Nichtumsetzung des Vorstandsbeschlusses verantwortlichen Personen nach aktienrechtlichen Maßstäben schadensersatzpflichtig sind. 3) Im Umfang des höheren Rückkaufswerts ist auch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit i.S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zulässig.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 2; HGB § 249 Abs 1 Satz 1; EStG § 6 Abs 1 Nr 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. einer Rückstellung im Streitjahr 2007.