FG Hamburg - Urteil vom 09.01.2006
V 13/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 667

Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter

FG Hamburg, Urteil vom 09.01.2006 - Aktenzeichen V 13/01

DRsp Nr. 2006/11632

Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter

1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Aufrechnung einer Forderung der Kapitalgesellschaft mit einer Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber einem Dritten durch den Gesellschafter oder den Dritten setzt eine wirksame Abtretung der Forderung an den Gesellschafter und eine auf die abgetretene Forderung bezogene Aufrechnungserklärung voraus. 2. Die Gewährung von Darlehen durch einen Dritten an den Gesellschafter kann weder eine verdeckte Gewinnausschüttung noch sonstige Einkünfte begründen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1995.