BFH - Beschluss vom 29.04.2009
I B 227/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1363/08

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Verlusts einer fristwahrenden Postsendung

BFH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen I B 227/08

DRsp Nr. 2009/15402

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Verlusts einer fristwahrenden Postsendung

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH. Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Zahlungen der S-GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzusehen sind. Das Finanzgericht (FG) hat dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angenommen und die Klage gegen vom FA erlassene Verwaltungsakte abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Das Urteil des FG wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. November 2008 zugestellt.