BFH - Beschluss vom 07.03.2013
III B 134/12
Normen:
EStG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 930
DStRE 2013, 915
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3484/08

Voraussetzungen einer Wissensprüfung zum Nachweis der für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse

BFH, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen III B 134/12

DRsp Nr. 2013/8003

Voraussetzungen einer Wissensprüfung zum Nachweis der für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse

1. NV: Ein Autodidakt kann den Nachweis, dass er über die Kenntnisse eines Ingenieurs verfügt, auch dadurch führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen unterzieht. 2. NV: Zu den Voraussetzungen einer solchen Wissensprüfung.

1. Macht der Kläger geltend, er habe im streitigen Zeitraum über die für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügt, so muss er Tatsachen vortragen, wie er die Kenntnisse erworben und inwieweit er sie in der Praxis eingesetzt hat. 2. Stehen diese Tatsachen nicht bereits zur Überzeugung des Gerichts fest, so muss das Finanzgericht aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht gestellten Anträgen zur Erhebung von Beweisen grundsätzlich entsprechen, die geeignet erscheinen, den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen. Dazu kann auch die Vornahme einer Wissensprüfung gehören, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte und ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten nicht zu führen ist.