BFH - Beschluss vom 23.04.2009
X S 14/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 2;

Voraussetzungen eines als Gegenvorstellung auszulegenden Rechtsbehelfs gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH)

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen X S 14/09

DRsp Nr. 2009/15306

Voraussetzungen eines als Gegenvorstellung auszulegenden Rechtsbehelfs gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wandte sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 2. Januar 2009. In diesem lehnte das FG es ab, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Mit seiner Beschwerde machte er geltend, ihm stehe PKH zu. Diese Beschwerde verwarf der angerufene Senat durch Beschluss vom 17. März 2009 als unzulässig. Eine Beschwerde sei gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Verfahren der PKH nicht statthaft. Auch habe der Antragsteller den gemäß § 62 Abs. 4 FGO vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet. Hierauf beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2009, den vorstehend genannten Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er lediglich vor, sein Rechtsmittel sei zulässig. Er sei zudem berechtigt, sich selbst vor dem BFH zu vertreten. Auch erhebe er (gegen den Senat) Dienstaufsichtsbeschwerde.

II.

Das Begehren des Antragstellers ist als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist mangels substantiierten Vortrags unzulässig.

1.