BFH - Beschluss vom 12.02.2018
X B 8/18
Normen:
FGO § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1, Abs. 2, § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 176
BFH/NV 2018, 635
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1588/17

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fertigung und Überlassung von Kopien des vollständigen Akteninhalts

BFH, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen X B 8/18

DRsp Nr. 2018/4708

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fertigung und Überlassung von Kopien des vollständigen Akteninhalts

1. NV: Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert. 2. NV: Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2017 4 K 1588/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1, Abs. 2, § 129 Abs. 1;

Gründe

I.