OLG Nürnberg - Endurteil vom 11.07.2018
12 U 1816/17
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 291/17

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen im Rahmen eines Schiffsfonds

OLG Nürnberg, Endurteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 12 U 1816/17

DRsp Nr. 2018/17827

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen im Rahmen eines Schiffsfonds

Der Insolvenzverwalter einer Fondsgesellschaft ist berechtigt, einen Kommanditisten einer Publikums-KG (hier: Schiffsfonds) in Höhe gewinnunabhängig gewährter Ausschüttungen, durch die die geleistete Einlage herabgemindert wurde, auf Rückgewähr in Anspruch zu nehmen, sofern mindestens in dieser Höhe Forderungen von Gesellschaftsgläubigern in der Insolvenz der Fondsgesellschaft bestehen. Denn in Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ist gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB die Haftung des Kommanditisten wieder aufgelebt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 12.09.2017, Az. 6 O 291/17 (1), aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.531,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2017 zu zahlen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.531,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.