Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.
II.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III.Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
I.
In der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit seiner Klage im Verfahren 13 A 17.243 gegen die vom Amt für Ländliche Entwicklung O. (ALE) erlassene vorläufige Besitzeinweisung für den Teilbereich der Genossenschaftswälder vom 7. Oktober 2016 im Flurbereinigungsverfahren K., das von der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung B. (DLE) am 19. Januar 2004 nach §§
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