OLG Köln - Beschluss vom 26.07.2017
18 U 38/17
Normen:
HGB § 169 Abs. 1 S. 2; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 194/16

Voraussetzungen eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 18 U 38/17

DRsp Nr. 2018/12785

Voraussetzungen eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

1. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind auch Ausschüttungen an Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. 2. Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, so führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung den Kapitalanteil des Kommanditisten unter die bedungene Einlage herab mindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. 3. Unabhängig davon, dass im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger der Gesellschaft die Haftung des Kommanditisten in dem Umfang wieder auflebt, als die Einlage ganz oder teilweise zurück bezahlt wird, entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern setzt eine entsprechende vertragliche Abrede voraus. 4. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Kommanditisten empfangene Ausschüttungen erstatten müssen, wenn bei der Gesellschaft ein "Liquiditätsbedarf" entsteht, ist unwirksam, wenn der Begriff des "Liquiditätsbedarfs" an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages Erläuterung findet und somit unklar bleibt.

Tenor