I.
Die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wurde wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) aufgehoben und das gezahlte Kindergeld zurückgefordert, weil der Sohn einen Lottogewinn in Höhe von ca. 65 000 EUR erzielt hatte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, bei dem Lottogewinn handele es sich um einen Bezug, der zur Bestreitung des Unterhaltes und der Ausbildung des Sohnes geeignet gewesen sei. Dem stehe das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 2004 VIII R 21/02 (BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555) nicht entgegen, da der Geldbetrag den Kindern in jenem Falle zweckgebunden zur Kapitalanlage geschenkt worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
ihm für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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