OLG Brandenburg - Urteil vom 05.08.2020
4 U 100/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 666;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 356/15

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Mandanten eines Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 100/19

DRsp Nr. 2020/13244

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Mandanten eines Rechtsanwalts

War die Entwicklung und Verwertung eines später dem Rechtsanwalt zu Eigentum übertragenen Grundstücks nicht Gegenstand des ursprünglichen Anwaltsvertrages, der darauf gerichtet war, das Vermögen des Mandanten vor dem Zugriff seiner Ehefrau zu bewahren, und ist auch eine Abrede, wonach der Mandant an der Verwertung des unter Vermittlung des Rechtsanwalts veräußerten Grundstücks beteiligt werden soll, nicht bewiesen, so besteht kein Auskunftsanspruch gegen den Rechtsanwalt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 356/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufigvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 666;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten auf der ersten Stufe einer Stufenklage um einen Anspruch auf Auskunft.