I.
Am 17. Februar 1992 meldete der bisher in der Schweiz wohnhafte und dort geborene Kläger sich in J ..., Oberbayern, mit 1. Wohnsitz an. Seinen Wohnsitz in der Schweiz behielt er bei.
Er wurde für die Streitjare 1993 - 1995 vom zuständigen Finanzamt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt und ist in der BRD unbeschränkt steuerpflichtig.
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