Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.08.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsvergütung für die Monate Mai und Juni 2017.
Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Alten- und Krankenpflegedienst betreibt, seit dem 1. August 2008 zunächst als Pfleger beschäftigt. Unter dem 2. August 2016 wurde zwischen der Beklagten "als Arbeitgeber" und dem Kläger "als Arbeitnehmer" ein "Arbeitsvertrag" mit folgendem Inhalt geschlossen (Bl. 5 d.A.):
"Präambel:
Am 31.12.16 kommen die Parteien über eine Veräußerung der Sparte Fahrdienst überein. Der Verkaufspreis wird zwischen 1000000 € und 120000 € liegen. Zugrunde gelegt wird die jetzige Auftragslage. Ein zu erwartender Großauftrag wird exklusiv verhandelt. Weitere laufende Kosten in Form von Bereitstellungen (Miete, Energiekosten, usw.) werden noch ermittelt.
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