BFH - Urteil vom 25.09.2013
VII R 7/12
Normen:
AO § 227; MinöStG § 26 Abs. 6 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2860/11

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses hinsichtlich der Mineralölbesteuerung von Gasölgemischen

BFH, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen VII R 7/12

DRsp Nr. 2013/23837

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses hinsichtlich der Mineralölbesteuerung von Gasölgemischen

1. NV: Ein Erlass der Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO kann in Betracht kommen, wenn trotz Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands eine Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde. 2. NV: Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer steuerrechtlichen Regelung bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass grundsätzlich nicht rechtfertigen. 3. NV: Bei der Konzipierung der in § 26 Abs. 6 Satz 1 MinöStG a.F. getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber eine Doppelbesteuerung des in Heizöl/Dieselkraftstoff-Gemischen vorgefundenen Dieselkraftstoffs insbesondere aus Gründen der Missbrauchsprävention beabsichtigt, so dass eine Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwiderläuft. 4. NV: Bei einer Vermischung von Heizöl und Dieselkraftstoff im Rahmen der wechselseitigen Abgabe dieser Mineralöle aus Tanklastwagen handelt es sich nicht um einen atypischen Fall.