FG Köln - Urteil vom 18.03.2009
7 K 2808/07
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; AO § 227;
Fundstellen:
EFG 2009, 1168

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses, offensichtliche Unrichtigkeit; Steuerbefreiung bei Umsätzen aus Glücksspiel

FG Köln, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 7 K 2808/07

DRsp Nr. 2009/13331

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses, offensichtliche Unrichtigkeit; Steuerbefreiung bei Umsätzen aus Glücksspiel

1. Der Umstand, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer fortentwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt deshalb keinen Steuererlass nach § 227 AO. Ohne Bedeutung ist zudem, aus welchen Gründen ein Stpfl. die gegen ihn gerichtete Steuerfestsetzung hat bestandskräftig werden lassen. 2. Im Streitjahr 2000 war es nicht offensichtlich und eindeutig fehlerhaft, die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten mit Geldeinsatz als steuerpflichtig zu behandeln. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht eindeutig, dass hinsichtlich solcher Umsätze eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der RL 77/388/EWG hätte in Anspruch genommen werden können.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; AO § 227;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte ermessensfehlerfrei einen Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1998 und 1999 abgelehnt hat.