BFH - Urteil vom 03.07.2014
III R 53/12
Normen:
AO § 227; AO § 233a;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3/10

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses von ZinsenBerücksichtigung der steuerlichen Belastung von verbundenen Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen III R 53/12

DRsp Nr. 2014/15156

Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses von Zinsen Berücksichtigung der steuerlichen Belastung von verbundenen Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten

Die Frage, ob die Festsetzung von Zinsen unbillig ist, hängt nur von den Verhältnissen des jeweiligen Zinsschuldners ab; die Verhältnisse eines anderen Rechtssubjekts bleiben insoweit außer Betracht (Bestätigung der Rechtsprechung). Ein Zinserlass ist daher nicht geboten, wenn sich infolge einer Verrechnungspreiskorrektur einerseits die Körperschaftsteuer einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaft mindert und diese infolge des Fehlens einer dem § 233a AO entsprechenden Regelung dort keine Erstattungszinsen beanspruchen kann, und sich andererseits infolge der Gewinnerhöhung einer inländischen (Schwester-)Mitunternehmerschaft die Einkommensteuer des inländischen Anteilseigners erhöht.

Normenkette:

AO § 227; AO § 233a;

Gründe

I.