BFH - Urteil vom 05.07.2007
VI R 44/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1878
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 303/04

Voraussetzungen eines eigenen Hausstands bei Alleinstehenden

BFH, Urteil vom 05.07.2007 - Aktenzeichen VI R 44/06 - Aktenzeichen VI R 45/06

DRsp Nr. 2007/15079

Voraussetzungen eines eigenen Hausstands bei Alleinstehenden

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der aus A stammt, war vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2002 als Ingenieur in B beschäftigt, wo er eine Dachgeschosswohnung zum Mietpreis von 730 DM bzw. --nach Wohnungswechsel im selben Haus-- von 281,21 EUR unterhielt. In A standen ihm im Keller des elterlichen Wohnhauses zwei Zimmer sowie ein Bad und Kochgelegenheit zur Verfügung. Hierzu trug der Kläger vor, seinen Hausstand in A habe er weitgehend selbst bestritten. Gekocht und gewaschen habe jedoch seine Mutter. Der Kläger machte in den Streitjahren 2001 und 2002 u.a. Werbungskosten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung geltend.

Als beruflich veranlasste Mehraufwendungen gab der Kläger für 2001 16 994 DM an (45 Heimfahrten x 150 km x 0,80 DM = 5 400 DM; Mietaufwendungen 730 DM x 12 = 8 760 DM; Verpflegungspauschalen 26 x 20 DM + 39 x 46 DM = 2 314 DM; Herd 200 DM; Umzugshilfe 320 DM) und für 2002 7 224 EUR (letzte Fahrt zum eigenen Hausstand 150 km x 0,30 EUR = 45 EUR; Familienheimfahrten 45 x 150 km x 0,40 EUR = 2 700 EUR und Unterkunft 4 479 EUR).