FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2007
2 K 190/06
Normen:
AO § 179 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1661

Voraussetzungen eines Ergänzungsbescheides gem. § 179 Abs. 3 AO

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 2 K 190/06

DRsp Nr. 2007/16426

Voraussetzungen eines Ergänzungsbescheides gem. § 179 Abs. 3 AO

1. Der Kläger bestimmt durch eine Verpflichtungsklage selbst den Umfang seiner Klage. Beantragt er den Erlass eines Ergänzungsbescheides gem. § 179 Abs. 3 AO, obliegt es nicht dem Gericht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Änderungsnorm bezüglich des Feststellungsbescheides vorliegen. 2. Das Ergänzungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren, denn der Ergänzungsbescheid ist seiner Art. nach ein Feststellungsbescheid und kann wie dieser selbständig angefochten werden. 3. Ob eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid enthalten ist, ist durch Auslegung des Feststellungsbescheides zu ermitteln. 4. Bei der Feststellung, ob Sonderwerbungskosten vorliegen, handelt es sich um eine notwendige Feststellung. 5. Wenn Sonderwerbungskosten in Höhe von 0,00 EUR erklärt und festgesetzt werden, trifft das Finanzamt auch eine Entscheidung über Sonderwerbungskosten. 6. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich Sonderwerbungskosten angefallen sind, deren Feststellung zu Unrecht unterblieb, ist der Feststellungsbescheid nicht lückenhaft, sondern unrichtig. 7. Fehler bei der Ermittlung der Höhe des Gewinns sind ausschließlich über die Änderungsnormen zu korrigieren.

Normenkette:

AO § 179 ;

Tatbestand: