I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb am 15. August 1989 die in G belegenen, einander unmittelbar benachbarten, aber grundbuchlich selbständigen unbebauten Grundstücke mit den Flurnummern 67 und 91. Er bilanzierte sie zunächst im Sonderbetriebsvermögen einer Baumarkt-KG, an der er beteiligt war. Zum 31. Dezember 1992 entnahm er sie in das Privatvermögen. Mit Verträgen vom 7. September 1994 verkaufte er das Flurstück 67 an eine GmbH und das Flurstück 91 an einen Herrn J.
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