BFH - Urteil vom 19.05.2022
III R 32/20
Normen:
AO § 8; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1180
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1720/17

Voraussetzungen eines InlandswohnsitzesKonkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen bei mehreren WohnsitzenAnspruch auf polnische Familienleistungen (vorliegend verneint)

BFH, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen III R 32/20

DRsp Nr. 2022/12906

Voraussetzungen eines Inlandswohnsitzes Konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen bei mehreren Wohnsitzen Anspruch auf polnische Familienleistungen (vorliegend verneint)

NV: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur anwendbar, wenn konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.04.2019 – 6 K 1720/17 (Kg) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 8; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar 2014, Februar 2015 und Januar 2016.

Der aus der Republik Polen (Polen) stammende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte in L ein Gewerbe als selbstständiger Eisenflechter angemeldet. Er lebte in den Zeiten, in denen er in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) seiner Erwerbstätigkeit nachging, in einer angemieteten Wohnung in L, ansonsten bei seiner in Polen wohnhaften Familie. Der Kläger und seine nicht erwerbstätige Ehefrau haben vier Kinder, die in den streitigen Monaten noch minderjährig waren. Für die Jahre 2015 und 2016 wurden der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.