Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger bezogen auf den Klageantrag zu 3 in Höhe eines Betrages von 2.055,51 € und bezogen auf den Klageantrag zu 4 im Hinblick auf den erhöhten Aufwand zur Reinigung des Grundstücks und Gebäudes mit Ausnahme der Vermoosung des Daches zurückgewiesen worden ist.
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