FG Münster - Urteil vom 26.10.2001
11 K 6850/00 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 150

Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses

FG Münster, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 11 K 6850/00 Kg

DRsp Nr. 2002/1121

Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses

Das Erfordernis eines "familienähnlichen, auf Dauer berechneten Bandes" für ein Pflegekindschaftsverhältnis enthält keine altersmäßige Begrenzung. Bei Aufnahme eines Kindes im Alter von 16 1/2 Jahren kann allerdings regelmäßig nicht mehr von einem derartigen Band ausgegangen werden, es sei denn es besteht eine persönliche Ausnahmesituation, z.B. die Herkunft des Kindes aus einem fremden Kulturkreis.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 62 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin (Klin.) für ihren Neffen Kindergeld zusteht.

Im August 2000 beantragte die Klin. die Zahlung von Kindergeld für ihren am 1.8.1983 geborenen Neffen A.. Er stamme aus dem Irak. Sie habe ihn seit dem 9.3.2000 in ihren Haushalt aufgenommen und sei ausweislich der Bestallungsurkunde vom 23.6.2000 zu seinem Vormund bestellt worden. Er werde ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen von ihr versorgt und solle für längere Zeit, und zwar voraussichtlich solange in ihrer Obhut verbleiben, bis er 18 Jahre alt werde.