FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.12.2006
3 K 200/04
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2 Nr.1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 378

Voraussetzungen eines Rückerwerbs i.S. von § 16 Abs. 2 GrEStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 3 K 200/04

DRsp Nr. 2007/784

Voraussetzungen eines Rückerwerbs i.S. von § 16 Abs. 2 GrEStG

Ein Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Eigentumserwerb zivilrechtlich und tatsächlich (wirtschaftlich) rückgängig gemacht wird.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 2 Nr.1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Grunderwerbsteuer(GrESt)-Festsetzung.

Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkundenden Notars) von Frau A eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 200.000,00 EUR. Der Kaufpreis sollte nicht an die Verkäuferin ausgezahlt, sondern mit deren Kaufpreisschuld gegenüber der Klägerin aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag vom selben Tage in Höhe von 450.000,00 EUR verrechnet werden.

Mit notariellem Vertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 70/2003 des beurkundenden Notars) haben Frau A und die Klägerin in Ergänzung des Grundstückskaufvertrages über die Eigentumswohnung Folgendes vereinbart:

- "1. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Käuferin bemüht ist, den Kaufgegenstand am Markt zu einem höheren Preis als dem Kaufpreis von EUR 200.000 weiterzuverkaufen.

- 2. Gelingt dies der Käuferin bis einschließlich 31.12.2003 nicht, so verbleibt es bei den Absprachen aus dem eingangs genannten Kaufvertrag.