OLG Dresden - Beschluss vom 31.05.2018
10 U 1164/17
Normen:
BGB § 117; ZPO § 533 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 60/15

Voraussetzungen eines ScheinvertragesFehlende Sachdienlichkeit einer Aufrechnung in der BerufungsinstanzGrundsatz der ProzesswirtschaftlichkeitErledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien

OLG Dresden, Beschluss vom 31.05.2018 - Aktenzeichen 10 U 1164/17

DRsp Nr. 2019/10511

Voraussetzungen eines Scheinvertrages Fehlende Sachdienlichkeit einer Aufrechnung in der Berufungsinstanz Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien

1. Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung oder einer Aufrechnung kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung oder Aufrechnung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. 2. Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei die Frage der Verzögerung keine wesentliche Rolle spielen darf.3. Eine beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses ist nicht entscheidend, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 30.06.2017 - 4 O 60/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.