FG München - Urteil vom 26.06.2002
4 K 4879/99
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3 ;

Voraussetzungen eines steuerbegünstigten Rückerwerbs nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

FG München, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 4879/99

DRsp Nr. 2002/13620

Voraussetzungen eines steuerbegünstigten Rückerwerbs nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

Ein steuerbegünstigter Rückerwerb liegt nur vor, wenn er zwischen denselben Personen stattfindet, die das vorausgegangene Erwerbsgeschäft abgeschlossen haben. Lediglich bei der Rückabwicklung von sog. Kettengeschäften genügt die Rückübertragung auf einen Dritten, was jedoch voraussetzt, daß vorher die Wirkungen aller vorausgegangenen Eigentumsübergänge restlos beseitigt wurden.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Rückerwerb i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt, für den die Steuerfestsetzung aufzuheben ist. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17. April 1985 (URNr. ...) veräußerte die Klägerin (Klin), die Baugesellschaft ... GmbH, einen Miteigentumsanteil von 29.955/1000 an dem Grundstück der Gemarkung ..., FINr. ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung mit Keller an Herrn X und Frl. Y (nunmehr verehelichte Frau X) zum Miteigentum von je 1/2.

In der notariellen Urkunde vom 17. April 1985 heißt es auszugsweise wie folgt:

"II. Besondere Vereinbarungen

1. Der Käufer räumt hiermit dem Verkäufer an dem Vertragsgegenstand ein Rückkaufsrecht auf die Dauer von 20 Jahren für den Fall ein, dass