I.
Streitig ist, ob ein Rückerwerb i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt, für den die Steuerfestsetzung aufzuheben ist. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17. April 1985 (URNr. ...) veräußerte die Klägerin (Klin), die Baugesellschaft ... GmbH, einen Miteigentumsanteil von 29.955/1000 an dem Grundstück der Gemarkung ..., FINr. ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung mit Keller an Herrn X und Frl. Y (nunmehr verehelichte Frau X) zum Miteigentum von je 1/2.
In der notariellen Urkunde vom 17. April 1985 heißt es auszugsweise wie folgt:
"II. Besondere Vereinbarungen
1. Der Käufer räumt hiermit dem Verkäufer an dem Vertragsgegenstand ein Rückkaufsrecht auf die Dauer von 20 Jahren für den Fall ein, dass
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