BFH - Urteil vom 17.04.2013
X R 6/11
Normen:
AO § 163; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 49/09

Voraussetzungen eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen X R 6/11

DRsp Nr. 2013/18789

Voraussetzungen eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen

1. NV: Auch wenn die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG dazu führt, dass die Steuernachzahlungen die erstatteten Kirchensteuerbeträge bei weitem übersteigen, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste. 2. NV: Ein Vertrauen auf den Fortbestand einer regional begrenzten Verwaltungspraxis, die nicht mit einer gefestigten BFH-Rechtsprechung übereinstimmt, kann keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen.

Ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen hinsichtlich außerordentlicher Einkünfte ist von der Finanzverwaltung zu Recht versagt worden, wenn die Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte (hier: trotz Rücktrags erstatteter Kirchensteuer) für den Steuerpflichtigen vorteilhafter als eine Besteuerung sämtlicher Einkünfte nach dem normalen Steuertarif wäre.

Normenkette:

AO § 163; AO § 227;

Gründe