FG Baden-Württemberg, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 49/09
Voraussetzungen eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen
BFH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen X R 6/11
DRsp Nr. 2013/18789
Voraussetzungen eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen
1. NV: Auch wenn die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1EStG dazu führt, dass die Steuernachzahlungen die erstatteten Kirchensteuerbeträge bei weitem übersteigen, liegt darin keine unbillige Belastung des Steuerpflichtigen, die im Erlassverfahren korrigiert werden müsste.2. NV: Ein Vertrauen auf den Fortbestand einer regional begrenzten Verwaltungspraxis, die nicht mit einer gefestigten BFH-Rechtsprechung übereinstimmt, kann keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen.
Ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen hinsichtlich außerordentlicher Einkünfte ist von der Finanzverwaltung zu Recht versagt worden, wenn die Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte (hier: trotz Rücktrags erstatteter Kirchensteuer) für den Steuerpflichtigen vorteilhafter als eine Besteuerung sämtlicher Einkünfte nach dem normalen Steuertarif wäre.