I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 1994 gegründet. Am volleinbezahlten Stammkapital von 50.000 DM waren zunächst der Gesellschafter F.K. mit 24.500 DM (49 v.H.) und dessen Ehefrau P.K. mit 25.500 DM (51 v. H.) beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb eines Fitnessstudios und zunächst zusätzlich eines Zentrums für ...-Therapie.
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