FG München - Urteil vom 27.04.2001
6 K 4260/98
Normen:
EStG § 3 Nr. 66 a.F;

Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns; Körperschaftsteuer 1995; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1995; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995

FG München, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 4260/98

DRsp Nr. 2001/11124

Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns; Körperschaftsteuer 1995; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1995; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995

Ein steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 EStG a.F. setzt das Vorliegen von Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht und Sanierungseignung voraus.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 a.F;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 1994 gegründet. Am volleinbezahlten Stammkapital von 50.000 DM waren zunächst der Gesellschafter F.K. mit 24.500 DM (49 v.H.) und dessen Ehefrau P.K. mit 25.500 DM (51 v. H.) beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb eines Fitnessstudios und zunächst zusätzlich eines Zentrums für ...-Therapie.