LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.01.2022
2 Sa 229/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 178 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 331;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 530 b/21

Voraussetzungen eines VersäumnisurteilsDarlegungs- und Beweislast beim Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 229/21

DRsp Nr. 2022/14614

Voraussetzungen eines Versäumnisurteils Darlegungs- und Beweislast beim Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 331 ZPO sind das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Prozessvoraussetzungen, Säumnis der Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht sowie die Schlüssigkeit der Klage. 2. Die Partei, die sich in ihrem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand auf die fehlende Säumnis oder einen gleich zu behandelnden Fall trotz Bestehens der Säumnis beruft, muss dies darlegen. Der Säumige trägt auch die Beweislast für begründende Tatsachen zur fehlenden oder unverschuldeten Säumnis.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.08.2021 - 4 Ca 530 b/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 178 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 331;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Aufhebung eines Versäumnisurteils und über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.