OLG Dresden - Beschluss vom 05.10.2018
4 U 1257/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1689/18

Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Verletzung einer Vertraulichkeitsabrede

OLG Dresden, Beschluss vom 05.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 1257/18

DRsp Nr. 2018/18342

Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Verletzung einer Vertraulichkeitsabrede

1. Die Erstbegehungsgefahr für die Verletzung einer Vertraulichkeitsabrede erfordert ernsthafte und greifbaren Anhaltspunkte, dass es hierzu in naher Zukunft kommen wird. 2. Durch die Rechtsverteidigung im Prozess wird sie auch dann nicht begründet, wenn der Beklagte dort ankündigt, im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vertrauliche Tatsachen offenbaren zu wollen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10.08.2018 - 8 O 1689/18 EV - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil und der Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe: