LSG Bayern - Urteil vom 16.01.2019
L 12 KA 21/18
Normen:
SGB V § 87b Abs. 4; HVM Teil B Nr. 7.2.4 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 9 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 338/17

Voraussetzungen eines Zuschlags für BerufsausübungsgemeinschaftenPraxen mit Jobsharing-AngestelltenStrenge Leistungsbegrenzung

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen L 12 KA 21/18

DRsp Nr. 2020/246

Voraussetzungen eines Zuschlags für Berufsausübungsgemeinschaften Praxen mit Jobsharing-Angestellten Strenge Leistungsbegrenzung

Praxen mit Jobsharing-Angestellten nach § 95 Abs. 9 Satz 2 SGB V unterliegen anders als Praxen mit angestellten Ärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V einer strengen Leistungsbegrenzung und mit dieser Leistungsbegrenzung ist ein 10%-Aufschlag auf das Regelleistungsvolumen unvereinbar.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 2018, S 38 KA 338/17, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 4; HVM Teil B Nr. 7.2.4 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 9 S. 1-2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt für seine Jobsharing-Praxis bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens für das Quartal 1/2016 die Gewährung eines 10%igen Aufschlags für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG-Zuschlag).