FG Hamburg - Beschluss vom 17.07.2001
V 154/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 ;

Voraussetzungen für Änderung eines Aussetzungsbeschlusses

FG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2001 - Aktenzeichen V 154/01

DRsp Nr. 2001/13188

Voraussetzungen für Änderung eines Aussetzungsbeschlusses

Voraussetzungen für die Änderung eines (ablehnenden) Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten in den beim erkennenden Senat anhängigen Hauptsachen um die Berechtigung der Rückforderung von an die Antragsteller ausgezahlten Einkommensteuer-Erstattungen für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1992. Einen Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung der Rückforderungsbescheide des Antragsgegners vom 28.09.2000 in Höhe von zuletzt 43.437,84 DM hat der Senat im Verfahren V 21/01 mit Beschluss vom 11. April 2001 abgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren beantragen die Antragsteller:

Den Beschluss des erkennenden Senats vom 11. April 2001 aufzuheben und die Vollziehung der Bescheide über die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer 1987 bis 1992 vom 28.9.2000 in Höhe von insgesamt 35.880,03 DM auszusetzen,

hilfsweise,

die Beschwerde zuzulassen.

Sie tragen im Hinblick auf § 69 Abs. 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) vor: