FG Nürnberg - Urteil vom 09.05.2018
5 K 167/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 4 S. 8;
Fundstellen:
EFG 2018, 1262

Voraussetzungen für das Bestehen einer ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG; Einkommenswteuerliche Einordnung eines in Vollzeit absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung

FG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 5 K 167/17

DRsp Nr. 2018/9194

Voraussetzungen für das Bestehen einer ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG; Einkommenswteuerliche Einordnung eines in Vollzeit absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 09.12.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 unter Berücksichtigung der Kosten für den Umzug nach A-Stadt i. H. v. 143 € entsprechend der Umzugspauschale nach § 10 BUKG und Fahrtkosten für die Wohnungssuche in A-Stadt i. H. v. 300 € als weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahren haben der Kläger zu 11/12 und der Beklagte zu 1/12 zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4 S. 8;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einem mehr auf drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG besteht.

Der ledige Kläger wurde für das Streitjahr 2014 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.