BFH - Beschluss vom 24.04.2009
VIII B 87/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1445
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 138/06

Voraussetzungen für das Bestimmen eines Bevollmächtigten oder die Beiordnung eines Beistandes durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 24.04.2009 - Aktenzeichen VIII B 87/08

DRsp Nr. 2009/20949

Voraussetzungen für das Bestimmen eines Bevollmächtigten oder die Beiordnung eines Beistandes durch das Gericht

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zulassung der Revision kommt nach § 115 Abs. 2 FGO nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Derartige Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

Insbesondere ist dem Finanzgericht (FG) kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen.

a)