OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.08.2018
2 OA 1541/17
Normen:
SGG § 105; VwGO § 84; VVRVG 3104;
Fundstellen:
NJW 2018, 3801
NVwZ-RR 2019, 85
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 27.06.2017

Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG; Antrag auf mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid; mündliche Verhandlung; Rechtsbehelf; Rechtsmittel; Terminsgebühr; Vergütungsverzeichnis

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 2 OA 1541/17

DRsp Nr. 2019/231

Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG; Antrag auf mündliche Verhandlung; Gerichtsbescheid; mündliche Verhandlung; Rechtsbehelf; Rechtsmittel; Terminsgebühr; Vergütungsverzeichnis

1. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat nur derjenige Rechtsanwalt einen Anspruch auf dieTerminsgebühr nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG, der im konkreten Fall einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können. Es reicht nicht aus, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter eine mündliche Verhandlung hätte erzwingen können.2. Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG setzt nicht voraus, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzig mögliche Rechtsbehelf war. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist daher nicht auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt.

Tenor

Auf die Beschwerde des beteiligten Bezirksrevisors wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 27. Juni 2017 geändert. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 421,38 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 105; VwGO § 84; VVRVG 3104;

Gründe

I.