FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2005
1 K 2073/02
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Voraussetzungen für das Ergehen eines Haftungsbescheids gem. § 42d EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 2073/02

DRsp Nr. 2007/22878

Voraussetzungen für das Ergehen eines Haftungsbescheids gem. § 42d EStG

1. Zwar müssen in dem Haftungsbescheid nach § 42d EStG grundsätzlich die einzelnen Steuerschuldner (Arbeitnehmer) und die einzelnen Steuerschulden genannt werden, das Finanzamt (§ 162 AO) und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) müssen eine derartige Aufgliederung jedoch dann nicht vornehmen, wenn es auf Grund einer Unterlassung des Arbeitgebers nicht möglich ist, die Namen der Arbeitnehmer, die einen lohnsteuerlichen Vorteil erlangt haben, festzustellen. 2. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft; nur durch ihn ist die Gesellschaft handlungsfähig und kann im Rechtsverkehr auftreten. Deshalb hat der Geschäftsführer organschaftliche und nicht bloß rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Die Geschäftsführertätigkeit und die Vertretertätigkeit schließen sich gegenseitig aus.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob gegenüber der Klägerin ein Haftungsbescheid gern. § 42d des Einkommensteuergesetzes - EStG - wegen Lohnsteuer ergehen durfte.

Die Klägerin ist eine GmbH nach bulgarischem Recht.