Voraussetzungen für das Ergehen eines Haftungsbescheids gem. § 42d EStG
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 2073/02
DRsp Nr. 2007/22878
Voraussetzungen für das Ergehen eines Haftungsbescheids gem. § 42dEStG
1. Zwar müssen in dem Haftungsbescheid nach § 42dEStG grundsätzlich die einzelnen Steuerschuldner (Arbeitnehmer) und die einzelnen Steuerschulden genannt werden, das Finanzamt (§ 162AO) und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162AO) müssen eine derartige Aufgliederung jedoch dann nicht vornehmen, wenn es auf Grund einer Unterlassung des Arbeitgebers nicht möglich ist, die Namen der Arbeitnehmer, die einen lohnsteuerlichen Vorteil erlangt haben, festzustellen.2. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft; nur durch ihn ist die Gesellschaft handlungsfähig und kann im Rechtsverkehr auftreten. Deshalb hat der Geschäftsführer organschaftliche und nicht bloß rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Die Geschäftsführertätigkeit und die Vertretertätigkeit schließen sich gegenseitig aus.