BFH - Beschluss vom 27.03.2009
VIII B 197/08
Normen:
EStG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2061/05

Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal Ähnlichkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 197/08

DRsp Nr. 2009/15396

Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal "Ähnlichkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor.

1.

Zu Unrecht macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb geboten, weil das Finanzgericht (FG) von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juli 1991 IV R 73/90 (BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878) abgewichen sei.

a)

In dieser Entscheidung führt der BFH nämlich --ebenso wie das angefochtene Urteil-- ausdrücklich aus, dass es für die Annahme eines ähnlichen Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon genügt, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von Angehörigen des Vergleichsberufs --im Streitfall von beratenden Betriebswirten-- ausgeübt wird.