FG Köln - Senatsbeschluß vom 02.07.2001
10 Ko 2725/01
Normen:
BRAGO § 24 ;

Voraussetzungen für das Verdienen einer Erledigungsgebühr

FG Köln, Senatsbeschluß vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 10 Ko 2725/01

DRsp Nr. 2002/4219

Voraussetzungen für das Verdienen einer Erledigungsgebühr

1) Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. 2) Als "Mitwirken bei der Erledigung" kommt nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung hinausgeht. 3) Die Zustimmung eines dem Kläger nahestehenden Beigeladenen zu einer Folgeänderung der eigenen Bescheide gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO durch den Prozeßbevollmächtigten, der gleichzeitig den Kläger und Beigeladenen vertritt, beruht jedenfalls dann nicht auf einem objektiv feststellbaren Einwirken des Prozeßbevollmächtigten, wenn von Interessen-Übereinstimmung zwischen Kläger und Beigeladenen auszugehen ist.

Normenkette:

BRAGO § 24 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin eine Erledigungsgebühr zusteht.