BFH - Beschluss vom 09.04.2009
III B 16/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1236/06

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen III B 16/08

DRsp Nr. 2009/15372

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der 1941 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meldete im Januar des Streitjahres 2003 eine Unternehmensberatung für ...technik an. In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 erklärte er Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen und einen Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ermittelte den Gewinn ohne die geltend gemachte Ansparabschreibung (§ 7g des Einkommensteuergesetzes) in Höhe von 65 000 EUR und gelangte dadurch zu einem Gewinn von 22 000 EUR. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.