BFH - Beschluss vom 08.05.2009
IV B 55/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 14a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1432
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 250/05

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen IV B 55/08

DRsp Nr. 2009/15370

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 14a Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei Söhne und vier Töchter. Der älteste Sohn ist behindert und in einem Heim untergebracht.

Die Kläger waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Mit Vertrag vom 12. März 2001 veräußerten sie ein Betriebsgrundstück, dessen Buchwert 4 768 DM betrug, für 459 135 DM an eine Bauträgergesellschaft. Aus dem Erlös erhielten die Töchter jeweils 15 000 DM. Der jüngere Sohn erhielt wegen seiner früheren Mithilfe im Betrieb 35 000 DM; der älteste (behinderte) Sohn wurde nicht bedacht. Schriftliche Vereinbarungen über die Zuwendungen liegen nicht vor.

Den landwirtschaftlichen Betrieb übertrugen die Kläger mit notariellem Vertrag vom 17. Mai 2002 auf die älteste Tochter. Diese war verpflichtet, bei späteren Grundstücksverkäufen die Geschwister an den Erlösen zu beteiligen (Nachabfindung).