BFH - Beschluss vom 08.05.2009
IV B 43/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; EStG § 4; GewStG § 7;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, III - 1173/03 vom 12.12.2007,

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen IV B 43/08

DRsp Nr. 2009/15369

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; EStG § 4; GewStG § 7;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

(1)

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

(2)

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

(3)

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2.